Statuten des Südtiroler Köcheverbandes

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Benennung, Sitz, Dauer

Art. 1

Der Verband ist ein Verein im Sinne der Artikel 14 ff. des Zivilgesetzbuches und trägt die Benennung „Südtiroler Köcheverband – SKV“. Verbandssitz ist Bozen. Die Dauer ist unbestimmt.

 

Zweck

Art. 2

Der Verband hat den Zweck, die Interessen der Köche wahrzunehmen sowie den Kochberuf und die Kochkunst in Südtirol ohne Gewinnabsicht zu fördern. Die im Südtiroler Köcheverband – SKV zusammengeschlossenen Personen (die Lehrlinge, Köche, Gastronomen, Freunde der Kochkunst und Förderer sein können) wollen den Kochberuf und dessen Entwicklung fördern und sich im Netzwerk unterstützen, sei es durch Abhaltung von Tagungen, Fachkursen, Seminaren, praktischen Vorführungen und Vorträgen, Organisation von Kochwettbewerben, die Förderung der Kochkunst, die Veröffentlichung einer Fachzeitschrift (Digital & Print) mit fachlichen und verbandsinternen Beiträgen, durch die Präsenz des Verbandes in den sozialen Medien sowie mit weiteren Maßnahmen die der fachlichen und beruflichen Besserstellung förderlich sind und das berufliche Netzwerk und die Kollegialität unterstützen. Zudem hält der Südtiroler Köcheverband – SKV laufend Kontakt zu öffentlichen und privaten Institutionen, die mit dem Kochberuf direkt und indirekt im Zusammenhang stehen.

 

Mitgliedschaft und Beitritt

Art. 3

Mitglieder können Angehörige des Kochberufes mit abgeschlossener oder laufender Ausbildung werden.

 

Art. 4

Um dem Verband beitreten zu können, muss der Bewerber einen schriftlichen Antrag per Einschreiben oder in einer anderen Form, mit der der Antrag nachgewiesen werden kann, an den Landesvorstand stellen, dem die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern obliegt. In diesem Antrag muss sich der Antragsteller auch dazu verpflichten, die Verbandssatzung und die internen Geschäftsordnungen anzunehmen und die Beschlüsse des Landesvorstandes und der Mitgliederversammlung einzuhalten und am Verbandsleben mitzuwirken.

Der Landesvorstand beschließt die Annahme oder Ablehnung des Mitgliedsantrags innerhalb von 90 (neunzig) Tagen ab Einreichung des Antrags. Der Landesvorstand muss nach nicht diskriminierenden Kriterien sowie im Einklang mit den angestrebten Zielen und den von dem Verband ausgeübten Tätigkeiten im allgemeinen Interesse entscheiden.

Die Annahme des Antrags wird dem neuen Mitglied innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab dem Beschluss mitgeteilt.

Eine etwaige Ablehnung muss begründet und dem Antragsteller schriftlich innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab dem Beschluss mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss kann der Antragsteller innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab Erhalt der Mitteilung mit einem eigenen Antrag Berufung bei der ordentlichen Versammlung einreichen. Dieser Antrag ist per Einschreiben oder in einer anderen Form, mit der der Erhalt nachgewiesen werden kann, an den Landesvorstand zu richten. Die nächste ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird dann über die eingegangene Berufung entscheiden. Der Antragsteller hat in der Versammlung auf jeden Fall Anspruch auf rechtliches Gehör.

Die von Minderjährigen eingereichten Mitgliedsanträge müssen von einer Person, die die elterliche Gewalt ausübt, unterzeichnet werden. Der Elternteil, der den Antrag unterzeichnet, vertritt den minderjährigen Sohn/die minderjährige Tochter in jeder Hinsicht gegenüber dem Verband und haftet diesem gegenüber für alle Verpflichtungen des minderjährigen Mitglieds.

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 5

(a) Rechte: Die Mitglieder, die den geschuldeten Mitgliedsbeitrag entrichtet haben, haben das Recht:

– mit Stimmrecht an der Versammlung teilzunehmen; sie haben das aktive und das passive Wahlrecht;

– auf Teilnahme an allen Veranstaltungen und Einrichtungen des Verbandes. Die Mitglieder können sich mit allen, den Beruf betreffenden Fragen und Herausforderungen an den Südtiroler Köcheverband – SKV wenden.

(b) Pflichten: Die Mitglieder sind verpflichtet den Zweck des Verbandes zu fördern und die Interessen des Berufsstandes zu wahren. Sie haben den vom Landesvorstand beschlossenen Jahresmitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.

 

Austritt und Ausschluss

Art. 6

Jedes Mitglied kann dem Landesvorstand jederzeit schriftlich seinen Austritt mitteilen. Der Austritt erfolgt mit Wirkung am Ende des laufenden Jahres, vorausgesetzt, dass die Austrittserklärung wenigstens drei Monate vorher abgegeben worden ist.

Wer seinen Verpflichtungen dem Verband gegenüber nicht nachkommt, den Interessen oder dem Ansehen des Verbandes Schaden zufügt, kann mit Beschluss des Landesvorstandes bei einfacher Mehrheit vom Verband ausgeschlossen werden. Gegen einen solchen Vorstandsbeschluss kann sich der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses an die nächstfolgende Mitgliederversammlung mit Berufungsantrag wenden.

Das Mitglied, das austritt oder ausgeschlossen wird, hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der eingezahlten Mitgliedsbeiträge und keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.

 

Ehrenmitgliedschaft und Förderer

Art. 7

Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Vorstandsbeschluss an Persönlichkeiten verliehen, die sich um den Kochberuf oder um den Südtiroler Köcheverband – SKV besonders verdient gemacht haben.

Förderer, welche aber nicht Mitglieder sind, können Unternehmen oder Unternehmer, Institutionen, Vereine oder Verbände und Freunde der Kochkunst sein, die gemeinsame Interessen mit dem Südtiroler Köcheverband – SKV haben.

 

Vermögen

Art. 8

Das Vermögen des Verbandes besteht aus dem Dotationsfonds und aus den Jahresbeiträgen, aus Spenden und aus sonstigen Beiträgen und Zuwendungen.

Das Verbandsvermögen wird für die Ausübung der satzungsmäßigen Tätigkeit und ausschließlich zur Realisierung der zivilgesellschaftlichen, solidarischen und gemeinnützigen Ziele verwendet.

Die – auch indirekte – Ausschüttung von Gewinnen und Verwaltungsüberschüssen, Fonds und Rücklagen mit jeglicher Bezeichnung an die Mitglieder, Arbeitnehmer und Mitarbeiter, an Vorstandsmitglieder und an die Mitglieder von anderen Verbandsorganen, auch bei einem Austritt oder in allen anderen Fällen, in denen eine Einzelperson ihre Verbandsmitgliedschaft auflöst, ist verboten.

 

Geschäftsjahr

Art. 9

Das Geschäftsjahr beginnt mit 1. Jänner und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres. Am Schluss des Geschäftsjahres ist die Bilanz zu erstellen. Sie muss mindestens einen Monat vor der

Mitgliederversammlung mit allen Beilagen vom Landesvorstand den Revisoren vorgelegt werden, die sie überprüfen und bei der Mitgliederversammlung darüber berichten.

 

Organe

Art. 10

Die Organe des Verbandes sind

(a) die Mitgliederversammlung,

(b) der Landesvorstand,

(c) die Finanzkommission,

(d) die Rechnungsrevisoren,

(e) der Präsident.

 

Die Mitgliederversammlung: Zusammensetzung, Modalitäten der Einberufung und Funktionsweise

Art. 11

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen, die ordnungsgemäß den eventuell vorgesehenen jährlichen Mitgliedsbeitrag gezahlt haben.

Jedes Mitglied kann persönlich an der Versammlung teilnehmen. Beschränkt auf Beschlussfassungen der außerordentlichen Mitgliederversammlung kann sich jedes Mitglied wahlweise auch von einer anderen Person per Vollmacht vertreten lassen. Die Vollmacht muss schriftlich erteilt und unterzeichnet werden und muss den Namen des vertretenen Mitglieds und der bevollmächtigten Person enthalten. Pro Bevollmächtigten sind maximal fünf Vollmachten zulässig.

Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten des Verbandes aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Landesvorstandes mindestens einmal im Jahr zur Genehmigung des Jahresabschlusses einberufen. Die Versammlung kann weiters wie folgt einberufen werden:

a) aufgrund eines begründeten Antrags der Mehrheit der Vorstandsmitglieder;

b) aufgrund eines begründeten Antrags an den Landesvorstand, der von mindestens 1/10 (einem Zehntel) der Mitglieder unterstützt wird.

In den unter a) und b) genannten Fällen muss der Präsident die Mitgliederversammlung einberufen; die Versammlung muss innerhalb von 60 (sechzig) Tagen ab dem Antrag stattfinden. Falls der Präsident die Versammlung nicht innerhalb der angegebenen Frist einberuft, müssen die Rechnungsprüfer an seiner Stelle handeln und unverzüglich die Versammlung einberufen.

Die Einberufung erfolgt schriftlich als Schreiben oder per E-Mail oder mittels anderer technologischer Informationsmittel mindestens 14 (vierzehn) Tage vor dem Termin der Versammlung. In der Einberufung sind Ort, Tag und Uhrzeit der ersten und der zweiten Einberufung sowie die zu behandelnden Tagesordnungspunkte anzugeben. Die zweite Einberufung muss mindestens 24 (vierundzwanzig) Stunden nach der ersten Einberufung angesetzt werden.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident des Verbandes bzw. in seiner Abwesenheit der Vizepräsident oder ein anderes im Rahmen der Mitgliederversammlung dazu bestimmtes Mitglied. Die Mitgliederversammlung wählt einen Schriftführer und zwei Stimmzähler.

Die Diskussionen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll zusammengefasst, das vom Präsidenten und vom speziell zu diesem Zweck bestellten Schriftführer

unterzeichnet wird. Das Protokoll wird in das am Verbandssitz aufbewahrte Buch der Sitzungsprotokolle und Beschlüsse der Mitgliederversammlung eingetragen/abgelegt.

 

Ordentliche Versammlung: Befugnisse und Quorum

Art. 12

Die ordentliche Versammlung, welche einmal im Jahr stattfindet, hat folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des vom Landesvorstand erstellten Jahresabschlusses sowie die Entlastung von Landesvorstand und Rechnungsrevisoren;

b) Genehmigung des vom Landesvorstand ausgearbeiteten etwaigen Jahres- und Mehrjahres-Tätigkeitsprogramms;

c) Festlegung der Zahl der Vorstandsmitglieder, Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;

d) Wahl und Abberufung der Rechnungsrevisoren;

e) Entscheidung über Berufungen gegen die Ablehnung des Mitgliedsantrags oder gegen den Verbandsausschluss;

f) Genehmigung der etwaigen Geschäftsordnung zur Satzung und anderer Reglements zur Funktionsweise des Verbandes, die vom Landesvorstand ausgearbeitet werden;

g) Beschlussfassung zu allen anderen auf der Tagesordnung angeführten Themen oder zu den Punkten, die ihr vom Landesvorstand oder von anderen Verbandsorganen zur Überprüfung vorgelegt werden.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist in erster Einberufung beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder plus ein Mitglied anwesend sind; in zweiter Einberufung ist die Versammlung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung werden – sowohl in erster als auch in zweiter Einberufung – mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Bei Beschlüssen über die Genehmigung des Jahresabschlusses und bei jenen, die ihre Haftung betreffen, haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlung: Befugnisse und Quorum

Art. 13

Die außerordentliche Versammlung hat die Aufgabe:

a) Beschlussfassung über die vorgeschlagenen Satzungsänderungen;

b) Beschlussfassung über die Auflösung, Umwandlung, Fusion oder Spaltung des Verbandes.

Für Satzungsänderungen ist die außerordentliche Mitgliederversammlung in erster Einberufung beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 (drei Viertel) der Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. In zweiter Einberufung ist die Versammlung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; sie fasst ihre Beschlüsse mit Zustimmung von mindestens 2/3 (zwei Dritteln) der anwesenden Mitglieder.

Die Auflösung des Verbandes und die Übertragung des Vermögens beschließt die außerordentliche Mitgliederversammlung sowohl in erster als auch in zweiter Einberufung mit Zustimmung von mindestens 3/4 (drei Vierteln) der Mitglieder. Dieses Quorum gilt auch für die Umwandlung, Fusion oder Spaltung des Verbandes.

 

Landesvorstand

Art. 14

Der Landesvorstand ist das Verwaltungsorgan des Verbandes. Er wird von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder, die ordnungsgemäß den eventuell vorgesehenen Mitgliedsbeitrag gezahlt haben, gewählt. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder kann je nachdem, was von der Versammlung bei der Ernennung und bei den späteren Wahlen festgelegt wird, zwischen 3 (drei) und 13 (dreizehn) variieren.

Der Landesvorstand wird auf vier Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt; die Wiederwahl ist zulässig.

Die Aufgaben des Landesvorstandes sind: (a) Erstellung der Geschäftsordnung und der Tätigkeitsprogramme sowie Bestellung der Geschäftsführung, (b) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, (c) Aufnahme und Ausschlüsse in bzw. aus dem Verband, (d) Festlegung der Mitgliedsbeiträge, (e) Anbahnung und Ausbau von Beziehungen zu anderen öffentlichen und privaten Stellen, die für die Verbandsarbeit notwendig oder nützlich sind, (f) Einberufung der Mitgliederversammlung, (g) Ernennung des Verbandskassiers, (h) Ernennung der Fachausschüsse und Kommissionen, (i) Beilegung interner Meinungsverschiedenheiten, (j) Genehmigung der Berichte der Finanzkommission, (k) Genehmigung der Geschäftsordnung (l) sowie alle Angelegenheiten, wofür kein anderes Organ zuständig ist.

Der Landesvorstand kann nur bestimmte Befugnisse einem geschäftsführenden Mitglied des Landesvorstandes übertragen.

Im Falle von Ableben, Rücktritt oder Verfall der Eigenschaft als Vorstandsmitglied aus anderen Gründen wird die nächste ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung die Nachbesetzung des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds vornehmen; das nachgewählte Vorstandmitglied bleibt bis zum Ende der laufenden Amtszeit des aktuellen Vorstands im Amt. Wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder, die von der Mitgliederversammlung bestellt worden sind, nicht mehr gegeben ist, endet damit die Amtszeit des gesamten Vorstands. Bis zur Wahl der neuen Vorstandsmitglieder bleiben die ausgeschiedenen Mitglieder für die ordentliche Geschäftsführung im Amt. Der geschäftsführende Landesvorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, um eine Neuwahl des gesamten Vorstandes durchzuführen.

 

Abstimmung auf schriftlichem Weg

Art. 15

Wenn dies in der Einberufungsbekanntmachung vorgesehen ist, kann jedes Vorstandsmitglied seine Stimme elektronisch oder per Post gemäß folgender Vorgehensweise abgeben.

Die Einberufungsbekanntmachung der Vorstandssitzung muss zusätzlich zu den üblichen Angaben Folgendes enthalten: (a) den Hinweis, dass die Stimmabgabe auch elektronisch oder per Post erfolgen kann; (b) die Modalitäten und die Stellen, bei denen die Stimmkarte angefordert werden kann; (c) die E-Mail-Adresse, bzw. Postadresse an die der Stimmzettel zu übermitteln ist, und die Frist, bis zu der er dem Empfänger zugehen muss; (d) den oder die vorgeschlagenen Beschlüsse in ihrer Vollfassung.

Die elektronische Stimmabgabe auf schriftlichem Weg wird direkt vom Vorstandsmitglied ausgeübt, indem es den ordnungsgemäß ausgefüllten Stimmzettel im pdf-Format sendet, auf dem das Vorstandsmitglied auch seine Steuernummer angebracht haben wird, und zwar über die E-Mail-Adresse, die es dem Verband zum Zeitpunkt seines Amtsantritts mitgeteilt haben muss.

Zum Zwecke der Ausübung der Stimmabgabe auf elektronischem Weg oder per Post und der Bestimmung des Präsenzquorums, sofern vorgesehen, werden die Stimmzettel berücksichtigt, die dem Präsidenten bis spätestens 24 Uhr des Vortages der Einberufung der Vorstandssitzung zugehen.

Der Präsident sorgt dafür, dass die schriftlich abgegebene Stimme bis zum Beginn der Auszählung in der Vorstandssitzung geheim bleibt. Die schriftlich abgegebene Stimme behält auch für die späteren Einberufungen derselben Vorstandssitzung Gültigkeit. Der Präsident oder, in Ermangelung eines solchen, ein Mitglied des Landesvorstandes bewahrt die eingegangenen Erklärungen bis zum Beginn der Arbeiten der Vorstandssitzung auf. Die Abstimmung kann durch eine ausdrückliche Erklärung widerrufen werden, die dem Präsidenten, auch per E-Mail, bis spätestens 24 Uhr des Vortages der Einberufung der Vorstandssitzung zugeht.

Die Stimmerklärungen, die nicht fristgerecht eingegangen sind, werden weder zwecks der Beschlussfähigkeit der Vorstandssitzung noch zwecks der Abstimmung berücksichtigt.

 

Der Präsident

Art. 16

Der Präsident wird aus dem Landesvorstand für die Dauer von vier Jahren gewählt und ist wiederwählbar. Der Präsident hat das Vorschlagsrecht für die Vizepräsidenten in fortlaufender Reihenfolge. Auch diese werden vom Landesvorstand unter seinen Mitgliedern gewählt.

Der Präsident vertritt den Verband nach innen und außen; er führt den Vorsitz über die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen, beruft dieselben ein, leitet den Verband nach den Beschlüssen der genannten Organe, überwacht die Geschäftsführung, sowie die Einhaltung der Statuten und der Geschäftsordnung.

Im Falle der Verhinderung vertritt ihn der 1. Vizepräsident mit allen Rechten und Pflichten. Im Falle der Verhinderung auch des 1. Vizepräsidenten vertritt ihn der 2. Vizepräsident. Es können bis zu drei Vizepräsidenten innerhalb des Landesvorstandes ernannt werden.

 

Die Finanzkommission

Art. 17

Die Finanzkommission wird aus dem Landesvorstand selbst für die Dauer von vier Jahren gewählt und ist wiederwählbar. Der Präsident hat das Vorschlagsrecht für die Mitglieder und den Vorsitzenden.

Der Präsident ist Mitglied der Finanzkommission. Die Finanzkommission entscheidet über alle finanziellen

Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsprogramm und der Geschäftsordnung. Zwei Mal im Jahr berichtet die Finanzkommission dem Landesvorstand über die Geschäftsgebarung.

 

Fachausschüsse

Art. 18

Fachausschüsse und Kommissionen bestehen aus Mitgliedern, welche das Amt ehrenamtlich ausüben, und eventuell auch aus außenstehenden Beratern. Sie werden nach Bedarf vom Landesvorstand bestellt und übernehmen spezifische Aufgabengebiete zur Bearbeitung, deren Ergebnisse dem Landesvorstand zur Begutachtung und Beschlussfassung vorgelegt werden.

 

Rechnungsrevisoren

Art. 19

Die Rechnungsrevisoren werden von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt und sind wiederwählbar. Das Revisorenkomitee besteht aus zwei ordentlichen Mitgliedern und einem Ersatzmitglied.

Den Rechnungsrevisoren obliegt die Kontrolle und Revision der Haushaltsgebarung und der Geschäftsführung. Sie halten Beschlüsse und Kontrollen in einem eigenen Protokoll fest, das von ihnen unterzeichnet wird.

 

Geschäftsführer

Art. 20

Ein Geschäftsführer kann vom Landesvorstand nach einem Auswahlverfahren unter beruflich hoch qualifizierten Personen mit nachgewiesener Erfahrung bestellt werden. Der Landesvorstand legt Dauer und die rechtliche Form der Bestellung fest.

Der Geschäftsführer kann nach Vertragsablauf wiederbestätigt werden.

Der Geschäftsführer übt seine Befugnisse in dem von dieser Satzung und vom Landesvorstand festgelegten Rahmen aus.

Der Geschäftsführer nimmt mit beratender Funktion und Vorschlagsbefugnis an den Sitzungen des Landesvorstandes teil. Er ist für die laufende Geschäftsabwicklung im Rahmen der ordentlichen Verwaltung zuständig und sorgt für die Durchführung der von den zuständigen Organen gefassten Beschlüsse.

 

Verschiedenes

Art. 21

Bezüglich der in diesem Statut nicht vorgesehenen Einzelheiten wird auf die geltenden Gesetze verwiesen.

 

Geschlechtsunterschied

Art. 22

Die Verwendung des männlichen Geschlechts in den vorliegenden Satzungen für die Bezeichnung von Inhabern von Rechten, Mandaten und Rechtszuständen ist ausschließlich auf die Vereinfachung der sprachlichen Verwendung zurückzuführen, und ist somit auf jedes Geschlecht bezogen zu verstehen.

 

Einstimmig beschlossen von der außerordentlichen Generalversammlung am 20.11.2021
Registriert in Bozen 24.11.2021 Nr. 26044 Serie 1T
F.to STEGER Reinhard F.to Notaio Federica Isotti L.S.